Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOI GmbH

Uferstr. 28, D-96450 Coburg

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Gewerbetreibende.

§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unserer Firma und unseren Geschäftspartnern. Nach der Erteilung des ersten Auftrages gelten sie gleichfalls für alle künftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner gelten jedoch nur insoweit, als die Firma ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Angebot, Vertragsgegenstand

1. Angebote der Firma sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden nur mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

2. Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen und sämtliche Beschreibungen der Produkte der Firma einschließlich technischer Daten und sonstiger Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Handelsübliche Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht beeinträchtigt wird, rechtfertigen keine Ansprüche der Geschäftspartner. Zugesicherte Eigenschaften müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich die Firma eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Firma Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Firma nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen zurückzugeben.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk bzw. Lager, jedoch ausschließlich Transportverpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat die Firma die Aufstellung oder Montage übernommen und ist anderes nicht vereinbart, trägt der Geschäftspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto bzw. 30 Tagen rein netto frei Zahlstelle der Firma zu leisten. Die Firma behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung zu liefern.

4. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlungsstatt und nur unter Vorbehalt aller Rechte angenommen. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

6. Bei Verzug des Geschäftspartners, Wechselprotesten und anderen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners werden alle noch offenstehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

§4 Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners, auch wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels der Firma.

2. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner.

3. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme im eigenen Betrieb oder ein Probebetrieb aus von dem Geschäftspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Geschäftspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über.

§5 Lieferzeit und Verzug

1. Kommt die Firma trotz schriftlicher Fristsetzung von vier Wochen Ablehnungsandrohung in Verzug, kann der Geschäftspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma beruht.

2. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen auf höherer Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, wie Streik, Aussperrung, und zwar auch bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrage zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3. Kann der Geschäftspartner nachweisen, daß ihm aus dem Verzug der Firma ein Schaden entstanden ist, kann der Geschäftspartner eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners wegen Verzögerung der Lieferung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über diese Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Firma etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4. Werden Versand oder Zustellung der Lieferung auf Wunsch des Geschäftspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Geschäftspartner für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Firma. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufbewahrungsort mitzuteilen.

2. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an die Firma ab; er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

2.1 Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderungen gegen den Geschäftspartner rechtfertigen, muß der Geschäftspartner auf Aufforderung die Abtretung offenlegen und der Firma die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

2.2 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muß der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Firma unverzüglich benachrichtigen. Eventuelle Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner.

2.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt - soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

3. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Geschäftspartner veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Firma an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Firma gegen den Geschäftspartner auf die Firma über.

4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Firma auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§7 Gewährleistung

Für Sachmängel haftet die Firma wie folgt:

1. Alle Mängel an Waren oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist von dem Geschäftspartner unverzüglich angezeigt werden, sind, sofern deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach Wahl der Firma unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rücktrittsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat jeden Mangel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Im Fall von Mängelrügen kann der Geschäftspartner Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Geschäftspartner kann jedoch Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen können. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen einschließlich entgangener Zinsen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist der Firma jedoch Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. § 9 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Geschäftspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Geschäftspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz / die Niederlassung des Geschäftspartners erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Verbrauch.

8. Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen die Firma gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Geschäftspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen die Firma gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Abs. 7 entsprechend.

9. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 9 „Sonstige Schadenersatzansprüche“. Weitergehende oder andere als die in der hier vorliegenden Klausel geregelten Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart wird, ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Geschäftspartner erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen die Firma berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Geschäftspartner gegenüber der Firma innerhalb der in § 7 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

1.1 Der Geschäftspartner wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Geschäftspartner nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Geschäftspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

1.2 Die Pflicht der Firma zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 9.

1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Firma bestehen nur, soweit der Geschäftspartner die Firma über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Firma alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Stellt der Geschäftspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Geschäftspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Geschäftspartners, durch eine von der Firma nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Geschäftspartner verändert oder zusammen mit nicht von der Firma gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1.1 geregelten Ansprüche des Geschäftspartners im übrigen die Bestimmungen des § 7 Nr. 4, 5 und 8 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in § 9 geregelten Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Firma oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§9 Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Geschäftspartners (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder aus Garantie gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Geschäftspartner nach der vorliegenden Klausel Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§10 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Druckerzeugnisse

Für die Lieferung von Druckerzeugnissen gelten folgende zusätzliche Vertragsbedingungen in Anlehnung an die Empfehlung des Bundesverbandes Druck e. V.:

1. Der Geschäftspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Geschäftspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Geschäftspartners.

2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Geschäftspartner ohne Interesse ist.

3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Firma nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Firma von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Geschäftspartner abtritt. Die Firma haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Firma nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Geschäftspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Firma.

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

6. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Geschäftspartners einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Geschäftspartner berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Geschäftspartner wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

7. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Geschäftspartner veranlaßt sind, werden berechnet. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Druckauftrag nicht zustande kommt.

8. Der Firma steht an vom Geschäftspartner angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Von oder im Namen der Firma erstellte Druckunterlagen und Erzeugnisse der Druckvorstufe bleiben deren Eigentum.

§11 Nachdrucke

Die Bereithaltung der Unterlagen für den Nachdruck wird - soweit nicht anders vereinbart - für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Fertigstellung der Erstauflage gewährleistet. Nachdrucke werden zu aktuellen Preisen und den oben genannten Bedingungen geliefert.

§12 Urheberrecht

1. Für Standarderzeugnisse der Firma, auch wenn diese auf Kundenwunsch modifiziert worden sind, sowie Produkte und Muster, die von der Firma entwickelt worden sind, verbleiben das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren zu jedem Verwendungszweck bei der Firma. Eine Vervielfältigung oder Nachahmung ist ohne Einverständnis der Firma nicht zulässig.

2. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen das Urheberrecht oder das Recht der Vervielfältigung der Firma wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufswertes des vervielfältigten Produkts, mindestens in Höhe von 1.000,00 € für jeden Verstoß, vereinbart. Der Firma bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen; der Geschäftspartner kann den Nachweis eines niedrigeren Schadens führen.

3. Die Höhe der Vertragsstrafe wird bei entsprechendem Nachweis durch die Firma oder den Geschäftspartner auf die Höhe des tatsächlichen Schadens erhöht bzw. verringert.

4. Für im Namen des Geschäftspartners erstellte Sonderdruckerzeugnisse gilt: Der Geschäftspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Geschäftspartner hat die Firma von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§13 Impressum / Firmentext und Bestellnummer

1. Die Firma behält sich vor, auf alle Standarderzeugnisse - auch auf solche, die auf Wunsch des Geschäftspartners modifiziert wurden - und alle von ihr entwickelten Produkte das Firmenlogo, die Firmenaufschrift sowie die Artikelnummer und ggf. Produktionskennzeichen in geeigneter Weise aufzubringen.

2. Für im Namen des Geschäftspartners erstellte Sonderdruckerzeugnisse gilt: Die Firma kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Geschäftspartners in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.

§14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Geschäftspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma. Die Firma ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

3. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine gesetzlich zulässige Regelung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Coburg, 01. Juli 2006

BOI GmbH


• Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOI GmbH
download button
 

Webshop

 

telefonINFO Hotline:
+49 (0) 9561 2707-24

Warenkorb

0 Produkte
0,00 EUR